Nachnahme
Rz. 8
Grundsätzlich ist die Geldleistung sofort nach Vertragsschluss fällig (vgl.
§ 271 Abs. 1 BGB@).
Die Parteien können den Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldleistung hinausschieben.
Bei der vereinbarten Lieferung per Nachnahme, ist die Geldschuld nach Vertragsschluss, bei Anlieferung, zu bezahlen
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Rz. 9 >>