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Geldschuld (Allgemeines)

Zahlungsort

Rz. 4

Der Zahlungsort ist der Ort, an dem der Geldschuldner seine Zahlungshandlung vorzunehmen hat.

Auf den Zahlungsort sind die Vorschriften des Leistungsorts anzuwenden (§ 270 Abs. 4 BGB@). Nach den Vorschriften des Leistungsorts liegt der Leistungsort am Wohnort bzw. Betriebsort des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB@), d.h. der Leistungsort liegt beim Geldschuldner. Danach müsste der Geldgläubiger das Geld beim Geldschuldner abholen. Dies ist aber nicht der Fall. Der Geldschuldner hat das Geld an den Geldgläubiger zu übermitteln (siehe Zahlungsort).


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Dokument-Nr. 000814 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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