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Grundbuch

Grundbuchblatt

Rz. 4

a) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch des Grundbuchamtes eine besondere Stelle (Grundbuchblatt, vgl. § 3 Abs. 1 GBO@). Das Grundbuchamt ist das Amtsgericht (§ 1 Abs. 1 GBO@).

Das Grundbuch nach dem GBO enthält alle Grundstücke einer Stadt oder Gemeinde. Für jedes Grundstück gibt es ein Grundbuchblatt. Da eine Stadt oder Gemeinde mehrere Grundstücke hat, besteht das behördliche Grundbuch aus mehreren Grundbuchblättern. Jeder Eigentümer eines Grundstücks bekommt vom Grundbuchamt das Grundbuchblatt seines Grundstücks ausgehändigt.

In das Grundbuchblatt eines Grundstücks werden die an einem Grundstück bestehenden Rechten eingetragen, insbesondere die Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks, z.B. Grundpfandrechte.

Mit der Errichtung von Wohnungseigentum auf einem Grundstück wird für jeden Miteigentumsanteil (Sondereigentum, Wohnung) von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (siehe Wohnungsgrundbuch).

b) Das Grundbuch iSd GBO ist nicht identisch mit dem Grundbuch iSd BGB. Soweit der Gesetzgeber im BGB von Eintragungen ins Grundbuch spricht (z.B. § 873 Abs. 1 BGB@), meint er Eintragungen ins Grundbuchblatt. Das Grundbuch nach dem BGB ist das Grundbuchblatt nach GBO. Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen (vgl. § 3 Abs. 1 GBO@).

Jeder Eigentümer eines Grundstücks bekommt vom Grundbuchamt das Grundbuchblatt seines Grundstücks ausgehändigt. Dieses Grundbuchblatt ist das Grundbuch iSd BGB. Nach dem BGB genießen die Eintragungen im Grundbuch (Grundbuchblatt) den öffentlichen Glauben der Richtigkeit (§ 892 BGB@). Ist ein Eintrag zu löschen, so erfolgt die Löschung durch eine rote Unterstreichung, so dass "gelöschte" Eintragungen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachvollzogen werden können.

c) Der Aufbau des Grundbuchblattes ist in der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung geregelt. Der amtliche Kurztitel für die Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung ist Grundbuchverfügung (GBV).

Jedes Grundbuchblatt nach der GBO besteht nach § 4 GBV@ Grundbuchverfügung (Grundbuchverfügung) aus fünf Teilen

  • der Aufschrift,

  • dem Bestandsverzeichnis und

  • drei Abteilungen (Abteilung I, Abteilung II, Abteilung III).

Aufschrift

Die Aufschrift enthält die Angabe des zuständigen Amtsgerichts und die für das Grundstück zuständige Gemeinde (§ 5 GBV@ Grundbuchverfügung).

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis enthält die genaue Bezeichnung der Lage (Parzelle) des Grundstücks, dessen Wirtschaftsart und Größe, sowie Wege- oder sonstige Nutzungsrechte (§ 6 GBV@ Grundbuchverfügung).

Abteilungen

Es gibt 3 Abteilungen, Abteilung I, Abteilung II, Abteilung III (siehe Abteilungen, Rz.5).


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Dokument-Nr. 000491 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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