Einleitung
Rz. 1
Zur Übertragung oder Belastung eines Grundstücks ist die Einigung und Eintragung ins Grundbuch erforderlich (
§ 873 Abs. 1 BGB@).
Die Eintragung ins
Grundbuch erfolgt durch das Grundbuchamt.
Das Eintragungsverfahren richtet sich nach der Grundbuchordnung (GBO) und untergliedert sich in.
Mit dem Antrag wird das Eintragungsverfahren in Gang gesetzt. Die Behörde wird tätig. Für die Eintragung eines Rechts ins Grundbuch ist zum Antrag zusätzlich die Einwilligung des Betroffenen erforderlich.
Die Eintragung erfolgt erst, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird (
§ 19 GBO@). Die Eintragungsbewilligung oder sonstige zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (
§ 29 GBO@).
Die Eintragungsbewilligung kann im Eintragungsantrag mit enthalten sein. In diesem Fall bedarf der Antrag der Form der Eintragungsbewilligung (vgl.
§ 30 GBO@)
Möglich ist auch, dass der Betroffene eine Eintragungsbewilligung vor dem Notar abgibt und erst später den Antrag zur Eintragung stellt.
Die Eintragungsbewilligung enthält den Inhalt des einzutragenden Rechts (siehe Eintragungsbewilligung,
Rz.3).
Im Falle der Eigentumsübertragung eines Grundstücks darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils (Auflassung) erklärt ist. In diesem Fall ist neben der Eintragungsbewilligung auch eine Auflassung erforderlich (s.u Eintragungsbewilligung).
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Rz. 2 >>