Abstraktionsprinzip
Rz. 19
Im Grundbuchrecht ist zwischen der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts (Verpflichtungsgeschäft) und der Einigung zur Eintragung eines dinglichen Rechts (Verfügungsgeschäft) zu unterscheiden.
Obwohl zwischen der vertraglichen Verpflichtung zur Grundbucheintragung (Grundgeschäft) und dem Verfügungsgeschäft (dinglichen Rechtsgeschäft) eine enge Wechselbeziehung besteht, sind beide Vorgänge voneinander rechtlich unabhängig (sog. Abstraktionsprinzip).
Durch das Abstraktionsprinzip haben Mängel im Grundgeschäft (
Verpflichtungsgeschäft) keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts (Bestand des eingetragenen Rechts).
Beispiel: Stellt sich nach der Eintragung einer Grunddienstbarkeit heraus, dass das Grundgeschäft (vertragliche Verpflichtung zur Grunddienstbarkeitsbestellung) nichtig ist, dann wird durch das unwirksame Grundgeschäft die eingetragene Dienstbarkeit nicht zwangsläufig auch unwirksam. Die eingetragene Dienstbarkeit bleibt wirksam. Der Eigentümer hat gegen den Begünstigten einen Anspruch auf Löschung nach
§ 812 BGB@, da der Begünstigte die Leistung (Dienstbarkeit) ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Ist das Abstraktionsprinzip nicht gewollt, dann können die Parteien dies durch Vereinbarung einer Bedingung im Rahmen des dinglichen Rechtsgeschäfts vermeiden (vgl. BGH, 22. Januar 1992 - VIII ZR 374/89 unter II.2.a.bb).
Beispiel: Die Parteien können bei der Bestellung einer Dienstbarkeit vereinbaren, dass die bestellte Dienstbarkeit vom Bestand des Vertrags abhängig sein soll, wodurch der Bestand des Grundgeschäfts zur Bedingung und zum Inhalt des dinglichen Rechts (Dienstbarkeit) wird. Fällt die Verpflichtung weg, hat dies auch Auswirkung für das eingetragene Recht (BGH aaO).
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