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Grundbuch

Abteilungen

Rz. 5

Jedes Grundstück erhält im Grundbuch des Grundbuchamtes eine besondere Stelle. Diese besondere Stelle wird als Grundbuchblatt bezeichnet, d.h. ein Grundstück steht im Grundbuch in einem Grundbuchblatt.

Das Grundbuchblatt besteht aus fünf Teilen, der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 4 GBV@ Grundbuchverfügung).

Die drei Abteilungen sind für unterschiedliche Inhalte zuständig. Die Inhalt der Abteilungen sind in § 8 ff GBV@ Grundbuchverfügung geregelt.

Inhalt der 3 Abteilungen:

  • Abteilung II (Allgemeine Belastungen): In der zweiten Abteilung stehen alle Belastungen des Grundstücks oder eines Anteils am Grundstück, mit Ausnahme von Grundpfandrechten (§ 10 Abs. 1 GBV@ Grundbuchverfügung). Zu den Belastungen in Abteilung II gehören Dienstbarkeiten, wie Wegerechte, Wohnungsrechte, Reallasten, Auflassungsvormerkungen


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Dokument-Nr. 000491 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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