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Antragsgrundsatz

Rz. 12

Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Mit dem Antrag wird das Eintragungsverfahren in Gang gesetzt.

Im Antragsverfahren hat der Antragsteller alle für die Eintragung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Geht beim Grundbuchamt ein Antrag ein, dann soll der genaue Zeitpunkt auf dem Antrag vermerkt werden (siehe Eintragungsverfahren, Rz.15).


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Dokument-Nr. 000491 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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