Aufbau
Rz. 3
Das
Grundbuch enthält alle Grundstücke eines Grundbuchbezirks (
§ 3 Abs. 1 GBO@).
Ein Grundstück ist ein abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt ist das Amtsgericht (
§ 1 Abs. 1 GBO@).
Ein Grundbuchbezirk ist ein Gebiet (Bezirk) für den ein Grundbuch eingerichtet worden ist, z.B. Grundbuch für das Gebiet einer Stadt oder Gemeinde. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle. Diese Stellte wird als Grundbuchblatt bezeichnet (vgl.
§ 3 Abs. 1 GBO@). Da es innerhalb einer Stadt oder Gemeinde mehrere Grundstücke gibt, besteht das behördliche Grundbuch aus mehreren Grundbuchblättern. Das behördliche Grundbuch kann auch mehrere Bände bestehen mit jeweils mehreren Grundbuchblättern.
Der Aufbau des Grundbuches ist in der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung geregelt. Der amtliche Kurztitel für die Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung ist Grundbuchverfügung (GBV).
Ein Grundbuch kann aus einem oder mehreren Bänden oder Einzelheften bestehen. Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen (
§ 2 GBV@ Grundbuchverfügung). Jeder Band enthält eine Titelseite mit der Aufschrift des Grundbuchamtes und den Nummern der Grundbuchblätter. Mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern (
§ 2 GBV@ Grundbuchverfügung). Besteht das Grundbuch aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an. Die Grundbuchblätter sind nicht nur innerhalb eines Bandes, sondern durch alle Bände eines Grundbuches fortlaufend zu nummerieren (
§ 3 GBV@ Grundbuchverfügung).
Das Grundbuch nach GBO besteht aus mehreren Grundbuchblättern. Das Grundbuch nach dem BGB ist das Grundbuchblatt nach GBO.
Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen (
§ 3 Abs. 1 GBO@). Daher ist zwischen dem Grundbuch nach der GBO und dem BGB zu unterscheiden.
Jedes Grundbuchblatt nach der GBO bzw. Grundbuch nach BGB besteht aus fünf Teilen (Aufbau des Grundbuches nach BGB / Aufbau des Grundbuchblattes)
- dem Bestandsverzeichnis und
- drei Abteilungen (Abteilung I, Abteilung II, Abteilung III).
Details siehe
Grundbuchblatt
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