Berichtigung
Rz. 24
Eine Berichtigung des Grundbuches ist erforderlich, wenn eine Eintragung im
Grundbuch nicht mehr mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung
- eines Rechts an dem Grundstück,
- eines Rechts an einem solchen Recht oder
- einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art
mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, ist das Grundbuch zu berichtigen (
§ 894 BGB@).
Eine Berichtigung des Grundbuches ist erforderlich, z.B. wenn der Eigentümer gestorben ist und der Erbe neuer Eigentümer ist.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden (z.B. durch Erbschaft), so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen (
§ 82 GBO@).
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