Bestandsverzeichnis
Rz. 7
Jedes Grundstück erhält im Grundbuch des Grundbuchamtes eine besondere Stelle. Die besondere Stelle im Grundbuch wird als Grundbuchblatt bezeichnet (vgl.
§ 3 Abs. 1 GBO@).
Der Aufbau des Grundbuchblattes ist in der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung geregelt. Der amtliche Kurztitel für die Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung ist Grundbuchverfügung (GBV).
Jedes Grundbuchblatt nach der GBO besteht nach
§ 4 GBV@ Grundbuchverfügung (aus fünf Teilen)
- dem Bestandsverzeichnis und
- drei Abteilungen (Abteilung I, Abteilung II, Abteilung III).
Das Bestandsverzeichnis kommt nach der Aufschrift. Es enthält beispielsweise die genaue Bezeichnung der Lage (Parzelle) des Grundstücks, dessen Wirtschaftsart und Größe. Das Bestandsverzeichnis hat mehrere Spalten, z.B. für die Bestands-Nr., die Gemarkung, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage des Grundstücks, Größe (
§ 6 GBV@ Grundbuchverfügung).
Ein Grundstück kann aus einem Flurstück oder mehreren Flurstücken bestehen.
Ein Grundstück mit mehreren Flurstücken kann zerlegt werden, wodurch ein neues Grundstück entsteht (siehe Grundstück,
Rz.2).
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