Dingliche Wirkung
Rz. 20
Eine Grundbucheintragung hat dingliche Wirkung, d.h. das eingetragene Recht wirkt gegenüber jedermann.
Beispiel: Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit wirkt nicht nur gegenüber dem aktuellen Grundstückseigentümers, sondern auch gegenüber allen weiteren Rechtsnachfolgern.
Vereinbaren die Parteien die Belastung eines Grundstücks mit einer
Dienstbarkeit und wird die Belastung nicht ins Grundbuch eingetragen, dann gilt die Vereinbarung nur zwischen den Vertragsparteien. Die Vereinbarung hat keine dingliche Wirkung.
Beispiel: Der Hauseigentümer Hans vereinbart mit Franz ein kostenloses Wohnrecht für Franz. Soll das Wohnrecht nicht im Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach
§ 1093 BGB@ eingetragen werden, dann wirkt das Wohnrecht nur zwischen den Vertragsparteien. Bei Verkauf des Hauses, kann sich Franz gegenüber dem neuen Hauseigentümer nicht auf das Wohnrecht beziehen. Der Vertrag wirkt nicht gegenüber dem Erwerber des Hauses.
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