Einsichtsrecht
Rz. 22
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (
§ 12 Abs. 1 GBO@).
Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, d.h. nicht jedes Interesse reicht aus. Bloße Neugier reicht nicht.
Sachliche Gründe können aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Beziehungen zum Grundstückseigentum bestehen (OLG Münschen, 11.07.2016 - 34 Wx 387/16, siehe III 2. a.bb).
Beispiel: Mietinteressent müsste darlegen, dass bereits ein Mietverhältnis besteht oder er jedenfalls in Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter steht und die Eigentümerstellung des Vermieters überprüfen will, z.B. ob der Vermieter im Grundbuch als Eigentümer, Alleineigentümer oder Miteigentümer steht. Alleine das Interesse mit dem Grundstückseigentümer in sozialen Kontakt zu treten genügt nicht. Auch ein bekundetes Kaufinteresse alleine genügt, um den Namen des Eigentümers aus dem Grundbuch zu erfahren. Ein berechtigtes Interesse besteht nur und erst, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden. Kein Einsichtsrecht haben daher Personen, die in einem noch losen Kontakt zum Grundstück, etwa als Besucher oder Passanten, stehen (OLG München aaO, unter III 2. a.bb).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch das öffentliche Interesse ein berechtigtes Interesse darstellen kann, was zur Grundbucheinsicht berechtigt (OLG München aaO, unter III 2. b), z.B. Vertreter der Presse haben ein Einsichtsrecht, wenn sie ein öffentliches Interesse nachweisen können (OLG München, 28.07.2016 - 34 Wx 225/16).
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