Eintragungsbewilligung
Rz. 16
Für die Eintragung eines Rechts ins Grundbuch ist
- neben der dinglichen Einigung iSd § 873 BGB@ und einem Eintragungsantrag (§ 13 GBO@) zusätzlich
- die Einwilligung des Betroffenen erforderlich.
Der Antrag auf Grundbucheintragung nach
§ 13 GBO@ genügt nicht. Er setzt lediglich das formale Eintragungsverfahren in Gang. Die Behörde wird tätig.
Die Behörde darf eine Eintragung erst vornehmen, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird (
§ 19 GBO@). Die Bewilligung ist in öffentlicher Urkunde (
Behördenurkunde) oder öffentlich beglaubigter Urkunde (
Privaturkunde) dem Grundbuchamt vorzulegen (
§ 29 GBO@). Sie ist eine rein verfahrensrechtliche Erklärung.
>> [mehr..]
<< Rz. 15 ||
Rz. 17 >>