Eintragungsverfahren
Rz. 15
Zur Übertragung oder Belastung eines Grundstücks ist die Einigung und Eintragung ins Grundbuch erforderlich (
§ 873 Abs. 1 BGB@).
Das Eintragungsverfahren richtet sich nach der Grundbuchordnung (GBO) und untergliedert sich in.
Für die Eintragung eines Rechts ins Grundbuch ist zum Antrag zusätzlich die Einwilligung des Betroffenen erforderlich (
Details).
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