Formelles Grundbuchrecht
Rz. 10
Das formelle Grundbuchrecht enthält Regelungen (Vorschriften) über die Erstellung der Grundbücher sowie der Eintragungen in die Grundbücher. Zum formellen Grundbuchrecht gehört die Grundbuchordnung (GBO).
Das Grundbuch unterliegt folgenden Grundbuchprinzipien nach der GBO:
- Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle.
- Die Eintragung in Grundbuch erfordert einen Antrag bzw. ein behördliches Ersuchen
- Die Eintragung erfordert die Bewilligung des Betroffenen
- Ein Eintragung erfolgt nur, wenn die erforderliche öffentlich beglaubigte Urkunde dem Grundbuchamt vorliegt
Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle. Diese Stellte wird als Grundbuchblatt bezeichnet (vgl.
§ 3 Abs. 1 GBO@). Da es innerhalb einer Stadt oder Gemeinde mehrere Grundstücke gibt, besteht das behördliche Grundbuch aus mehreren Grundbuchblättern. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt ist das Amtsgericht (
§ 1 Abs. 1 GBO@).
Eine Eintragung ins Grundbuch soll grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden (
§ 13 GBO@).
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird (
§ 19 GBO@). Im Falle der
Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist (
§ 20 GBO@).
Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden (
§ 29 GBO@).
Das formelle Grundbuchrecht regelt das Eintragunsverfahren ins Grundbuch. Dies ist beispielsweise von Bedeutung, beim Erwerb eines Grundstücks (z.B. Hauskauf) oder bei der Belastung eines Grundstücks (
Details).
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