jura-basic (Grundbuch Formelles-Grundbuchrecht) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Grundbuch

Formelles Grundbuchrecht

Rz. 10

Das formelle Grundbuchrecht enthält Regelungen (Vorschriften) über die Erstellung der Grundbücher sowie der Eintragungen in die Grundbücher. Zum formellen Grundbuchrecht gehört die Grundbuchordnung (GBO).

Das Grundbuch unterliegt folgenden Grundbuchprinzipien nach der GBO:

  • Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle.

  • Die Eintragung in Grundbuch erfordert einen Antrag bzw. ein behördliches Ersuchen

  • Die Eintragung erfordert die Bewilligung des Betroffenen

  • Ein Eintragung erfolgt nur, wenn die erforderliche öffentlich beglaubigte Urkunde dem Grundbuchamt vorliegt

Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle. Diese Stellte wird als Grundbuchblatt bezeichnet (vgl. § 3 Abs. 1 GBO@). Da es innerhalb einer Stadt oder Gemeinde mehrere Grundstücke gibt, besteht das behördliche Grundbuch aus mehreren Grundbuchblättern. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt ist das Amtsgericht (§ 1 Abs. 1 GBO@).

Eine Eintragung ins Grundbuch soll grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden (§ 13 GBO@).

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO@). Im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist (§ 20 GBO@).

Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden (§ 29 GBO@).

Das formelle Grundbuchrecht regelt das Eintragunsverfahren ins Grundbuch. Dies ist beispielsweise von Bedeutung, beim Erwerb eines Grundstücks (z.B. Hauskauf) oder bei der Belastung eines Grundstücks (Details).


<< Rz. 9 || Rz. 11 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000491 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...