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Grundbuch

Einleitung

Rz. 1

Ein Grundstück ist ein abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche und von einer Grundstücksgrenze umgeben. Die Grundstücksgrenze erfolgt durch Vermessung und Festlegung des Grenzverlaufs. Ein Grundstück steht im Grundbuch (§ 3 Abs. 1 GBO@). Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt ist das Amtsgericht (§ 1 Abs. 1 GBO@).

Das Grundbuch enthält alle Grundstücke eines Grundbuchbezirks. Ein Grundbuchbezirk ist ein Gebiet (Bezirk) für den ein Grundbuch eingerichtet worden ist, z.B. Grundbuch für das Gebiet einer Stadt oder Gemeinde. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle. Diese Stellte wird als Grundbuchblatt bezeichnet (vgl. § 3 Abs. 1 GBO@). Da es innerhalb einer Stadt oder Gemeinde mehrere Grundstücke gibt, besteht das behördliche Grundbuch aus mehreren Grundbuchblättern.

Der Aufbau des Grundbuches ist in der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung geregelt. Der amtliche Kurztitel für die Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung ist Grundbuchverfügung (siehe Aufbau des Grundbuches).

In das Grundbuch werden die an den Grundstücken bestehenden Rechten eingetragen, insbesondere die Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks (siehe Grundbuchfähigkeit, Rz.9).

Eine Eintragung im Grundbuch betrifft eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Behörde steht im Baulastenverzeichnis.

Im Baulastenverzeichnis stehen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde (sog. Baulasten). Das Baulastenverzeichnis wird auch von einer anderen Behörde geführt (siehe Baulastenverzeichnis).

Der Begriff Grundbuch hat in der Grundbuchordnung (GBO) eine andere Bedeutung als im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sofern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vom Grundbuch die Rede ist, ist das Grundbuchblatt gemeint. Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen (§ 3 Abs. 1 GBO@).

Jedes Grundbuchblatt nach der GBO bzw. Grundbuch nach BGB besteht aus fünf Teilen (Aufbau des Grundbuches nach BGB / Aufbau des Grundbuchblattes)

  • der Aufschrift,

  • dem Bestandsverzeichnis und

  • drei Abteilungen (Abteilung I, Abteilung II, Abteilung III).

Details siehe Grundbuchblatt


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000491 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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