Materielles Grundbuchrecht
Rz. 11
Das materielle Grundbuchrecht beinhaltet die Wirksamkeitsvoraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung und ist in den §
§ 873 ff. BGB@ geregelt.
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt (
§ 873 Abs. 1 BGB@).
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