Unterschied zum Schuldrecht
Rz. 21
Der Unterschied zwischen einer Grundbucheintragung (z.B. Wohnrecht, Wegerecht) und einer vertraglichen Nutzungsvereinbarung (z.B. Wohnrecht, Wegerecht) besteht darin, dass die vertragliche Nutzungsvereinbarung lediglich zwischen den Vertragsparteien (Grundstückseigentümer und Begünstigten) wirkt (sog. schuldrechtliche Wirkung). Der Begünstigte kann seine vertraglichen erworbenen Rechte nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend machen. Die vertragliche Vereinbarung hat keine dingliche Wirkung (s.u. dingliche Wirkung).
Ein weiterer Unterschied zum Schuldrecht besteht darin, dass das Grundbuchrecht nur bestimmte Eintragungen ins Grundbuch zulässt. Die Parteien können nicht frei bestimmen, was ins Grundbuch eingetragen werden soll.
Beispiel: Durch die Bestellung einer
Dienstbarkeit kann ein Grundstück mit einem Recht belastet werden. Der Gesetzgeber bestimmt den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nach
§ 1018 ff. BGB@. Eine Entgeltregelung als Gegenleistung für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Grundbuchrechtlich sicherbar (zulässig) ist eine Regelung über die Beteiligung des Berechtigten an Unterhaltungskosten an einer Anlage, die zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehört (vgl.
§ 1021 BGB@).
Wegen der
Vertragsfreiheit im Schuldrecht können die Parteien neben grundbuchfähigen Regelungen auch Regelungen vereinbaren, die nicht eintragungsfähig sind.
Beispiel: Werden im Rahmen der Bestellung einer Grunddienstbarkeit grundbuchfähige und nicht grundbuchfähige Regelungen in unterschiedlichen Verträgen vereinbart, dann ist der Vertrag mit den grundbuchfähigen Regelungen das Grundgeschäft. Das Grundgeschäft ist der Vertrag, der den Rechtsgrund für die Grundbucheintragung bildet (siehe Grundgeschäft,
Rz.17). Der andere Vertrag ist der schuldrechtliche Nutzungsvertrag mit nicht grundbuchfähigen Regelungen. Ist die im Grundgeschäft geregelte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen worden, dann besteht die eingetragene Dienstbarkeit neben dem schuldrechtlichen Nutzungsvertrag. Bei Kündigung des schuldrechtlichen Nutzungsvertrags besteht die Dienstbarkeit fort.
<< Rz. 20 ||
Rz. 22 >>