Grundpfandrechte sind Rechte, die an einem Grundstück bestehen. Sie sind im
Grundbuch in der dritten Abteilung eingetragen und dienen dem Gläubiger als Sicherheit (Pfand).
Zu den Grundpfandrechten gehören die
Grundschuld und die
Hypothek.
Mit der Eintragung im Grundbuch nimmt ein Grundpfandrecht einen Rang im Grundbuch in Abteilung III ein. Ist noch kein Grundpfandrecht eingetragen, kommt das Grundpfandrecht an die erste Stelle. Ist die erste Stelle belegt, wird das Grundpfandrecht an der nächsten Stelle (nachrangig) eingetragen.
Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Dies hat auch Bedeutung bei einer Zwangsversteigerung des Grundstück (siehe
Grundbuch).