Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der
Handelsvertreter von dem Unternehmer einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
- die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 BGB@).
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht (
§ 89b Abs. 1 HGB@).
Ob der Unternehmer einen erheblichen Vorteil aus der Geschäftsbverbindung mit dem Kunden hat, ist abhängig vom Einzelfall. Erhebliche Vorteile hat der Unternehmer z.B. bei Nachbestellungen und Folgegeschäfte mit dem Kunden.
Nachbestellungen und Folgegeschäfte nach der Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Handelsvertreter sind nicht mehr provisionspflichtig (siehe
Provision). Für diesen Fall gibt es den Ausgleichsanspruch.
Der Ausgleichsanspruch stellt eine Gegenleistung für die Vorteile dar, die der Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters erlangt hat und nach der Vertragsbeendigung weiter nutzen kann.
Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung. Bei einer kürzeren Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend (
§ 89b Abs. 2 HGB@).
Der Anspruch besteht nicht, wenn die Voraussetzungen von
§ 89b Abs. 3 HGB@ vorliegen z.B.
- wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB@). Dies gilt nicht in jedem Fall. War das Verhalten des Unternehmers der Anlaß der Kündigung oder konnte dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, besteht der Ausgleichsanspruch fort.
- wenn auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt (§ 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB@). Diese Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
Der Anspruch auf Ausgleich kann im voraus nicht ausgeschlossen werden (
§ 89b Abs. 4 HGB@). Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
Zum Ausgleichsanspruch im Handelsvertreterverhältnis nach dem Tod des Handelsvertreters, siehe BGH, 13.05.1957 - II ZR 318/56.
Nach dem EuGH können Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags nicht ausgeschlossen werden, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt, siehe EuGH, 19.04.2018 - C 645/16, Leitsatz.