jura-basic (Handelsvertreter Provision) - Grundwissen
   
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Inhalt

Handelsvertreter (Provisionsanspruch)

Einleitung

Rz. 1

a) Die Provision ist die Gegenleistung für die Tätigkeit des Handelsvertreters.

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision

  • für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte,

der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für das vermittelte Geschäft und auch für nachfolgende Geschäfte, die der Unternehmer mit dem Kunden während der Geschäftsverbindung mit dem Handelsvertreter macht, z.B. wenn der vermittelte Kunde eine Ware nachbestellt. An diesen Vorteilen des Unternehmers, soll der Handelsvertreter mitverdienen (siehe Nachbestellungen, Rz.4).

Nachbestellungen des Kunden nach der Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Handelsvertreter sind nicht mehr provisionspflichtig. Für diesen Fall gibt es den Ausgleichsanspruch (siehe Ausgleichsanspruch).

Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind (§ 87 Abs. 2 HGB@).

b) Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs. 1 HGB@). Maßgebend ist nicht der vom Handelsvertreter herbeigeführte Abschluss des Geschäfts, sondern die Ausführung des abgeschlossenen Geschäfts, z.B. Erfüllung des Geschäfts durch den Unternehmer (siehe Anspruchsentstehung, Rz.2).

Von der Entstehung des Anspruchs (Anspruchsentstehung) ist die Fälligkeit des Anspruchs zu unterscheiden. Die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die entstandene Provision eingefordert werden kann (siehe Fälligkeit, Rz.5).

c) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen (§ 87b HGB@).

Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision. Bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren (§ 87a Abs. 2 HGB@). Bekommt der Unternehmer kein Geld vom Kunden, dann muss der Unternehmer keine Provision bezahlen.

Für einen Anspruch auf Provision ist von Bedeutung

  • Anspruchsentstehung (siehe Anspruchsentstehung, Rz.2)

  • Fälligkeit (siehe Fälligkeit, Rz.5)

  • Provisionshöhe (siehe Provisionshöhe, Rz.6)

  • Abrechnung (siehe Abrechnung, Rz.7)

  • Buchauszug (siehe Buchauszug, Rz.8)

  • Auskunft

  • Bucheinsicht

  • Nebenkosten

  • Wegfall


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 0001005 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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