Abschlussvertreter
Rz. 6
Der Handelsvertreter ist Abschlussvertreter, wenn er zum Abschluss von Verträgen berechtigt ist. In diesem Fall handelt der Handelsvertreter als Stellvertreter iSd
§ 164 BGB@.
Der Abschlussvertreter hat einen Anspruch auf Provision, sobald das Geschäft abgeschlossen ist.
Schließt der Handelsvertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
Wird die Genehmigung nicht erklärt, so gilt sie als verweigert (
§ 177 BGB@). In diesem Fall haftet der Handelsvertreter dem Erklärungsempfänger nach
§ 179 BGB@ (siehe
Vertreter ohne Vertretungsmacht).
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