Gewinnermittlung
Rz. 22
Ist der
Handelsvertreter ein Kaufmann, dann ist er verpflichtet Handelsbücher zu führen. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Zusätzlich zur Buchführung hat der Kaufmann zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ein Bilanz aufzustellen, aus der sich das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns ergibt. Für Einzelkaufleute gibt es Ausnahmen (siehe
Buchführung).
Ist der Handelsvertreter nicht buchführungspflichtig und führt er freiwillig keine Bücher, genügt eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). In diesem Fall ist der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
Einkommenssteuerlich hat der Handelsvertreter steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (
§ 15 Abs. 1 EStG@). Ein Handelsvertreter kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine Kapitalgesellschaft sein (siehe Gewerbetreibender,
Rz.2). In diesem Fall unter liegt die Gesellschaft der Körperschaftsteuer.
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