jura-basic (Handelsvertreter Kaufmann) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Handelsvertreter

Kaufmann

Rz. 21

Der Handelsvertreter muss kein Kaufmann sein.

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (vgl. § 1 HGB@). Das bedeutet (Umkehrschluss), dass ein Handelsgewerbe nur dann vorliegt, wenn der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Der Inhaber eines Kleinbetriebs, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist kein Kaufmann (siehe Kaufmann).

Die Vorschriften dieses Abschnittes (Handelsvertreterrecht) finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, d.h. das Recht des Handelsvertrers gilt auch für Kleingewerbetreibende (§ 84 Abs. 4 HGB@).

Wenn der Handelsvertreter kein Kaufmann ist, aber gern Kaufmann sein will, dann kann er sich in das Handelsregister eintragen lassen. Durch die Eintragung ins Handelsregister wird das Gewerbe zum Handelsgewerbe (vgl. § 2 HGB@) und der Inhaber zum Kaufmann, zum sog. Kannkaufmann (siehe Kannkaufmann).


<< Rz. 20 || Rz. 22 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000205 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...