Nebenberuf
Rz. 17
Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind nicht alle Regelungen zum Handelsvertreter anwendbar.
Nicht anwendbar sind die Kündigungsregelungen nach
§ 89 HGB@ und
§ 89b HGB@. Für den Handelsvertreter im Nebenberuf gelten die Kündigungsregelungen des
§ 92b HGB@. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muss sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden (
§ 92b Abs. 1 HGB@).
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