Vertragsurkunde
Rz. 10
Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Inhalt des Vertrags sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden (
§ 85 HGB@).
Zum Inhalt des Handelsvertretervertrags gehören, beispielsweise
- Pflichten des Handelsvertreters
- Pflichten des Unternehmers (siehe Vertrag, Rz.9).
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