Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Die Hypothek gehört zu den Grundpfandrechten. Grundpfandrechte sind Rechte (Pfandrechte, Sicherungsrechte), die an einem Grundstück bestehen (siehe
Grundpfandrecht).
Zur Sicherung einer Forderung wird zu Gunsten des Forderungsinhabers ein Grundstück mit einer Hypothek belastet (
§ 1113 BGB@).
Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Grundsätzlich ist die Einigung formlos möglich (siehe Einigung,
Rz.2).
Ist der Schuldner bei Fälligkeit der Forderung zahlungsunfähig, dann ist der Gläubiger berechtigt, die gesicherte Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern. Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung (
§ 1147 BGB@).
b) Die Hypothek ist an eine konkrete Forderung gebunden, denn die Hypothek dient der Sicherung einer Forderung. Die Forderung muss nach Grund (Schuldgrund) und Höhe bestimmbar (individualisierbar) sein, z.B. durch Angabe des Vertrags, wie Darlehensvertrags (siehe Grundbuchinhalt,
Rz.5).
Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt (z.B. Darlehen ist nicht ausbezahlt worden), so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung (z.B. Darlehen wurd zurückbezahlt), so erwirbt der Eigentümer die Hypothek (
§ 1163 BGB@).
Die Hypothek besteht in der Höhe, in welcher die Forderung besteht. Nimmt die Forderung um 100 EUR ab, gilt dies auch für die zu sichernde Geldsumme. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek. Die Hypothek wird zur
Eigentümerhypothek. Ohne Forderung ist eine Sicherung der Forderung nicht erforderlich. Die Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung wird auch als Akzessorietät bezeichnet (siehe Akzessorietät,
Rz.8).
Erlischt die Forderung, so erlischt auch die (Fremd)-Hypothek. Bis zur Löschung der Hypothek im Grundbuch steht der ehemalige Gläubiger der Forderung noch als Inhaber der Hypothek im Grundbuch. Dieser ist aber nicht mehr berechtigt über die Hypothek zu verfügen. Ohne Forderung ist eine Sicherung der Forderung durch eine Hypothek nicht erforderlich.
Beispiel: Ist die Forderung erloschen, dann wandelt sich die Fremdhypothek kraft Gesetz in eine Eigentümerhypothek (vgl.
§ 1163 Abs. 1 BGB@). Der Eigentümer des Grundstücks wird Inhaber der Hypothek (Hypothek vereinigt sich mit Eigentum). Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht (z.B. wenn Forderung erloschen), so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld (vgl.
§ 1177 BGB@). Die Hypothek wird zur Grundschuld, da es keine Forderung mehr gibt.
c) Wird die Forderung an eine andere Person abgetreten, dann geht mit der Übertragung der Forderung auch die Hypothek auf den Erwerber der Forderung über (vgl.
§ 1153 Abs. 1 BGB@). Die Hypothek besteht in der Höhe, in welcher die Forderung besteht. Nimmt die Forderung um 100 EUR ab, gilt dies auch für die zu sichernde Geldsumme. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer des Grundstück die Hypothek (
§ 1163 Abs. 1 BGB@). Die Hypothek wird zur
Eigentümerhypothek. Die Abgängigkeit der Hypothek von der Forderung wird auch als Akzessorietät bezeichnet (siehe Akzessorietät,
Rz.8).
d) Bei der Hypothek kann abhängig von der Entstehung der Hypothek zwischen der
Buchhypothek und der
Briefhypothek zu unterscheiden
e) Eine Hypothek kann nicht nur für eine bereits bestehende Forderung, sondern auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden (siehe Entstehung,
Rz.3).
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Rz. 2 >>