Auswechseln der Forderung
Rz. 10
a) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung sind die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (
§ 1180 BGB@).
Für das Auswechseln einer Forderung ist erforderlich, dass die Forderung und die Hypothek noch bestehen.
Die Auswechslung einer Forderung ist nur möglich, sofern die alte Forderung noch besteht. Eine erloschene Forderung kann nicht durch eine andere Forderung ersetzt werden. Erlischt eine gesicherte Forderung, dann er erlischt auch die Hypothek, welche die Forderung sichert. Das Bestehen einer Hypothek ist abhängig vom Bestehen einer Forderung (siehe Erlöschen,
Rz.9).
b) Durch das Auswechseln der Forderung, wird künftig die neue Forderung durch die Hypothek gesichert. Die alte Forderung besteht fort. Sie erlischt nicht durch die Auswechslung. Sie besteht fort, wird aber nicht weiter durch die Hypothek gesichert.
c) Im Gegensatz zur Hypothek kann eine eingetragene Grundschuld nach dem Erlöschen der gesicherten Forderung für andere Forderungen genutzt werden, ohne dass eine Änderung des Grundbuchs erforderlich ist. Es genügt ein neuer Sicherungsvertrag mit dem Grundschuldberechtigten. Der Bestand einer Grundschuld ist nicht vom Bestand einer Forderung abhängig (siehe
Grundschuld).
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