Entstehung
Rz. 3
Allgemein
Zur Sicherung einer Forderung wird zu Gunsten des Forderungsinhabers ein Grundstück mit einer Hypothek belastet (
§ 1113 BGB@).
Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht ist erforderlich (vgl.
§ 873 Abs.1 BGB@):
- die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und
- die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch
Die Einigung ist formlos möglich. Vor der Eintragung ins Grundbuch sind die Beteiligten an die Einigung aber nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat (vgl.
§ 873 Abs. 2 BGB@).
Eine Hypothek kann nicht nur für eine bereits bestehende Forderung, sondern auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden (
§ 1115 BGB@).
Wird ein Hypothek bestellt und ins Grundbuch eingetragen, bleibt der Eigentümer des belasteten Grundstück der Inhaber der Hypothek, solange die Forderung noch nicht entstanden ist. Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt (z.B. keine Auszahlung der Darlehenssumme), so steht die Hypothek dem Eigentümer des Grundstück zu (
§ 1163 Abs. 1 BGB@). Die Hypothek vereinigt sich mit dem Eigentum in einer Person. Es liegt eine Eigentümerhypothek vor (siehe Eigentümerhypothek,
Rz.14).
Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld (
§ 1177 Abs. 1 BGB@), d.h. solange die Forderung des Gläubigers nicht entstanden ist (z.B. weil noch keine Auszahlung der Darlehenssumme erfolgt ist), ist die Eigentümerhypothek rechtlich eine Grundschuld (Eigentümerhypothek verwandelt sich zur Grundschuld).
Buchhypothek
Für den Erwerb einer Buchhypothek ist die Einigung über die Hypothekenbestellung und die Eintragung der Hypothek ins Grundbuch erforderlich (siehe
Buchhypothek).
Briefhypothek
Für den Erwerb eine Briefhypothek ist neben der Einigung über die Hypothekenbestellung und der Eintragung der Hypothek ins Grundbuch zusätzlich die Briefübergabe durch den Eigentümer erforderlich (
§ 1117 Abs. 1 BGB@).
Die Briefübergabe durch den Eigentümer kann durch die Aushändigungsabrede ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen (
§ 1117 Abs. 2 BGB@).
Die Erteilung eines Hypothekenbriefs ist der Normalfall, denn sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird über die Hypothek ein Hypothekenbrief erteilt (
§ 1116 Abs. 1 BGB@).
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