jura-basic (Hypothek Entstehung) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Hypothek

Entstehung

Rz. 3

Allgemein

Zur Sicherung einer Forderung wird zu Gunsten des Forderungsinhabers ein Grundstück mit einer Hypothek belastet (§ 1113 BGB@).

Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht ist erforderlich (vgl. § 873 Abs.1 BGB@):

  • die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und

  • die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch

Die Einigung ist formlos möglich. Vor der Eintragung ins Grundbuch sind die Beteiligten an die Einigung aber nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat (vgl. § 873 Abs. 2 BGB@).

Eine Hypothek kann nicht nur für eine bereits bestehende Forderung, sondern auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden (§ 1115 BGB@).

Wird ein Hypothek bestellt und ins Grundbuch eingetragen, bleibt der Eigentümer des belasteten Grundstück der Inhaber der Hypothek, solange die Forderung noch nicht entstanden ist. Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt (z.B. keine Auszahlung der Darlehenssumme), so steht die Hypothek dem Eigentümer des Grundstück zu (§ 1163 Abs. 1 BGB@). Die Hypothek vereinigt sich mit dem Eigentum in einer Person. Es liegt eine Eigentümerhypothek vor (siehe Eigentümerhypothek, Rz.14).

Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB@), d.h. solange die Forderung des Gläubigers nicht entstanden ist (z.B. weil noch keine Auszahlung der Darlehenssumme erfolgt ist), ist die Eigentümerhypothek rechtlich eine Grundschuld (Eigentümerhypothek verwandelt sich zur Grundschuld).

Buchhypothek

Für den Erwerb einer Buchhypothek ist die Einigung über die Hypothekenbestellung und die Eintragung der Hypothek ins Grundbuch erforderlich (siehe Buchhypothek).

Briefhypothek

Für den Erwerb eine Briefhypothek ist neben der Einigung über die Hypothekenbestellung und der Eintragung der Hypothek ins Grundbuch zusätzlich die Briefübergabe durch den Eigentümer erforderlich (§ 1117 Abs. 1 BGB@).

Die Briefübergabe durch den Eigentümer kann durch die Aushändigungsabrede ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen (§ 1117 Abs. 2 BGB@).

Die Erteilung eines Hypothekenbriefs ist der Normalfall, denn sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird über die Hypothek ein Hypothekenbrief erteilt (§ 1116 Abs. 1 BGB@).

Mehr zur Briefhypothek >> weiter


<< Rz. 2 || Rz. 4 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000490 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...