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Hypothek

Grundbuchinhalt

Rz. 5

Bei der Eintragung der Hypothek müssen nach § 1115 Abs. 1 BGB@ angeben werden

  • der Gläubiger,

  • der Geldbetrag der Forderung,

  • der Zinssatz, wenn die Forderung verzinslich ist,

  • der Geldbetrag der Nebenleistungen, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind

Die Forderung muss nach Grund (Schuldgrund) und Höhe bestimmbar (individualisierbar) sein (BGH, 18.11.1993 - IX ZR 244/92 - unter A.I.2). Die Forderung kann auf jeden zulässigen Schuldgrund beruhen, zum Beispiel auf einen Vertrag oder eine gesetzliche Anspruchsgrundlage, wie § 812 BGB@.

Der Schuldgrund der Hypothek muss individualisierbar sein, z.B. durch Angabe des Vertrags, wie Darlehensvertrags (Darlehensforderung). Bei der Sicherung einer Darlehensforderung ist bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags zu klären, ob die Hypothek auch den Rückzahlungsanspruch nach § 812 sichert.

Zur Bezeichnung (Konkretisierung) der Forderung kann auch auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Kann der Schuldgrund nicht bestimmt werden, fehlt es an einer konkreten Forderung, weshalb die (Fremd-) Hypothek nicht entstehen kann. In diesem Fall entsteht eine Eigentümergrundschuld (BGH aaO, unter A.I.2).


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Dokument-Nr. 000490 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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