Sicherungshypothek
Rz. 15
Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (
§ 1184 Abs. 1 BGB@).
Der Gläubiger muss, um die Hypothek geltend machen zu können, den Bestand der Forderung nachweisen. Der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuches greift nicht.
Die Erteilung des Hypothekenbriefs ist ausgeschlossen (
§ 1185 Abs. 1 BGB@).
>> [mehr..]
<< Rz. 14 ||
Rz. 16 >>