Angaben unmittelbar erreichbar
Rz. 14
Die Pflichtangaben hat der Anbieter für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (
§ 5 Abs. 1 TMG@).
Unzulässig ist, wenn die Information erst nach mehrmaligen Anklicken von Unterpunkten lesbar ist.
Als zulässig wird angesehen, wenn die Pflichtangaben nach zweimaligem Anklicken eines Links erreichbar sind (BGH, 20.7.2006 - I ZR 228/03).
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