Anwendungsbereich
Rz. 3
Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter von Telemedien einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird (
§ 1 Abs. 1 TMG@).
Da deutsches Recht für in Deutschland ansässige Anbieter gilt, ist der Standort des Servers für die Anwendung des TMG unbedeutend. Es gilt das Herkunftslandprinzip. Unerheblich ist, wo die Telemedien geschäftsmäßig erbracht oder angeboten werden (
§ 3 Abs. 1 TMG@).
Beispiel: Ein ausländischer Anbieter mit Niederlassung in Deutschland hat seine Server im Heimatland stehen. Wegen des Herkunftsprinzips (Ort der Niederlassung) unterliegt der Anbieter deutschem Recht. Der Standort des Servers ist unerheblich.
Das Herkunftslandprinzip ist auch von Bedeutung, wenn der Anbieter von Telemedien außerhalb von Deutschland seinen Sitz hat.
Werden Telemedien in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht, die in einem anderen Staat innerhalb der EU (EG, EWG) niedergelassen sind, dann gilt nicht deutsches Recht, sondern das Recht des europäischen Staates in dem der Anbieter seine Niederlassung hat (
§ 3 Abs. 2 TMG@). Das Niederlassungsprinzip gilt nicht uneingeschränkt. Deutsches Recht gilt beispielsweise, sofern dieses dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dient (
§ 3 Abs. 5 TMG@).
Auch
§ 3 Abs. 3 und 4 TMG@ enthalten Ausnahmen zum Herkunftslandprinzip.
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