Herkunftslandprinzip
Rz. 2
Für den Anwendungsbereich des TMG gilt das Herkunftslandsprinzip.
In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der EU geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden (Details s.u. Anwendungsbereich).
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