Infopflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Rz. 2
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (elektronischen Kommunikationsmitteln), treffen den Unternehmer bestimmte Pflichten.
Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (
§ 312i Abs. 1 Nr. 1-4 BGB@) sind,
- Technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (sog. Korrekturmöglichkeit, Nr. 1),
- vor Abgabe der Bestellung Info über den Vertragsabschluss zu geben (EGBGB Art. 246c, Informationspflicht, Nr. 2),
- Eine Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen (sog. Zugangsbestätigung, Nr. 3),
- Möglichkeit verschaffen, Vertragsbedingungen einschließlich AGB bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (sog. Abruf von Vertragsbestimmungen, Nr. 4).
Liegt beim Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr und zugleich ein Fernabsatzvertrag vor, sind neben
§ 312i BGB@ auch die Vorschriften für den Fernabsatzvertrag nach
§ 312c ff. BGB@ zu beachten.
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