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Internet (Informationspflichten)

Infopflicht nach Preisangabenverordnung

Rz. 7

Bei Angaben von Preisen ist die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten. Diese gilt auch im Internet. § 4 Abs. 4 PAngV stellt klar, dass jedes auf Bildschirm übertragenes Angebot mit einer Preisangabe versehen sein muss. Bei Internetangeboten ist nicht erforderlich, dass neben dem Preis auch die Versandkosten und Umsatzsteuer stehen. Es genügt, wenn diese Angaben leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werden muss. Die Angaben dürfen daher nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „versteckt" sein.

Beim Verkauf von Büchern ist das Buchpreisbindungsgesetz zu beachten, insbesondere § 3 Buchpreisbindungsgesetz. Danach muss, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Endabnehmer verkauft, den festgesetzten Preis einhalten.


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Dokument-Nr. 000521 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

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Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

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