Infopflichten bei Telekommunikation
Rz. 5
Dem TkG unterliegen Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen
Der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit muss § 43a und
§ 66a ff. TKG@ beachten. So muss der Anbieter seinen Namen und ladungsfähige Anschrift, sowie bei Mehrdiensten (z.B. Zeitansage, Wetterinfo) umfangreiche Preisinformationen vor Vertragsschluss dem Kunden mitteilen.
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