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Kaufmann (Kannkaufmann)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Der Kannkaufmann ist ein Gewerbetreibender, der sich ins Handelsregister eintragen lassen hat und durch die Eintragung zum Kaufmann geworden ist.

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon wegen seiner Größe ein Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Eintragung vorzunehmen (§ 2 HGB@).

b) Mit der freiwilligen Eintragung ins Handelsregister wird das Gewerbe zum Handelsgewerbe, der Gewerbebetrieb „gilt als Handelsgewerbe“ (vgl. § 2 HGB@). Dadurch wird der Gewerbetreibende zum Kaufmann, denn mit der Eintragung ins Handelsregister betreibt er ein Gewerbe, das eine Handelsgewerbe ist. Derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt, ist ein Kaufmann.

Beispiel: Ein Kleingewerbetreibender wird durch die Eintragung ins Handelsregister zum Kannkaufmann. Solange ein Gewerbe kein Handelsgewerbe ist, ist der Gewerbetreibende kein Kaufmann.

c) Vom Kannkaufmann ist der Istkaufmann zu unterscheiden. Im Unterschied zum Kannkaufmann ist der Istkaufmann ein Kaufmann, auch ohne Eintragung ins Handelsregister. Der Istkaufmann ist ein Gewerbetreibender, der wegen der Größe des Betriebs doppelte Buchführung macht und daher (ohne Eintragung ins Handelsregister) bereits eine Kaufmann ist (siehe Istkaufmann).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000566 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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