Einleitung
Rz. 1
a) Der Kaufvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter
Vertragstyp (sog. gesetzlicher Vertragstyp). Er ist ein Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer.
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Zusätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@), d.h. der Verkäufer hat dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (
§ 433 Abs. 2 BGB@).
Diese gesetzlichen Pflichten nach
§ 433 BGB@ gehören zu den Hauptpflichten des Kaufvertrags und werden im BGB auch als vertragsspezifische Pflichten des Kaufvertrags bezeichnet.
Vertragsgegenstand ist eine Kaufsache. Die gekaufte Sache kann eine bewegliche Sache (z.B. Tisch) oder unbewegliche
Sache (Grundstück) sein. Die Sache kann neu oder gebraucht sein (siehe Kaufsache,
Rz.7).
Sofern der Verkäufer bewegliche Sachen (z.B. ein zerlegter Schrank) verkauft und sich zusätzlich zum Zusammenbau der Bauelemente verpflichtet, kann es wegen der Montageverpflichtung zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag kommen (siehe
Kaufvertrag mit Montageverpflichtung)
b) Der Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande (sog. Willensübereinstimmung). Das Angebot muss so hinreichend bestimmt sein, dass die Annahme nur noch durch ein "ja" erfolgen kann (siehe
Vertragsschluss).
Durch den Kaufvertrag nach
§ 433 BGB@ wird ein
Schuldverhältnis (Vertragsverhältnis) zwischen den Parteien begründet. Da der Leistung eine Gegenleistung (Geldleistung) gegenübersteht ist der Kaufvertrag ein
gegenseitiger Vertrag.
c) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (
§ 434 Abs. 1 BGB@).
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer die gesetzlichen
Mängelrechte geltend machen (
§ 437 BGB@). Er kann insbesondere die Nacherfüllung fordern. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (siehe
Nacherfüllung).
d) Im Rahmen des Kaufrechts sind nachstehende Themen von Bedeutung:
- Mängelrechte (Gewährleistungsrechte)
- Mängelrechteausschluss (Gewährleistungsausschluss)
||
Rz. 2 >>