Gerichtsstand
Rz. 20
Der Gerichtsstand ist der Ort des zuständigen Gerichts (Klageort).
Der allgemeine Gerichtsstand (Klageort) einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt (
§ 13 ZPO@).
Ist der Schuldner eine juristische Person, wird der allgemeine Gerichtsstand durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (
§ 17 ZPO@).
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, sofern nicht ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand gilt.
Bei vertraglichen Streitigkeiten (z.B. Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag) ist
§ 29 ZPO@ zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand ist der Erfüllungsort. Mit Erfüllungsort ist nicht der Ort der Vertragserfüllung gemeint, sondern der Ort, an dem der Schuldner seine Handlung zur Vertragserfüllung vornimmt (
Details).
<< Rz. 19 ||
Rz. 21 >>