Zahlungsfrist
Rz. 7
a) Die Zahlungsfrist bestimmt sich nach der
Leistungszeit. Die Zahlungsfrist bestimmt den Zeitraum, innerhalb dem die Leistung zu erbringen ist. Grundsätzlich ist eine Leistung sofort fällig (
§ 271 Abs. 1 BGB@).
Die Leistungzeit kann auch vereinbart werden (vgl.
§ 271 Abs. 2 BGB@).
Bei einer vereinbarten Zahlungsfrist sind die gesetzlichen Sonderregelungen zur Zahlungsfrist zu beachten. Eine zu lange Zahlungsfrist kann kraft Gesetz unwirksam sein.
So ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist (
§ 271a Abs. 1 BGB@). Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, so ist abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam .(
§ 271a Abs. 2 BGB@).
b) Die Zahlungsfrist muss so bestimmt sein, dass der Schuldner den Fälligkeitszeitpunkt leicht erkennen kann (siehe AGB,
Rz.19).
c) Von der Zahlungsfrist ist die Ausführungsfrist zu unterscheiden. Die Ausführungsfrist gilt für den Zahlungsdienstleister des Geldschuldners und bestimmt den Zeitraum für die Ausführung des Zahlungsauftrags (siehe
Ausführungsfrist).
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