AGB
Rz. 19
a) Bei Fristklauseln in AGB ist das AGB-Recht zu beachten.
Unzulässig sind AGB-Klauseln, die den Fristbeginn einer Schuldnerleistung von einem Ereignis im Bereich des Gläubigers abhängig machen. Die Regelungen verstoßen gegen das Bestimmheitsgebot. Solche Klauseln sind nicht klar und verständlich iSd
§ 307 Abs. 1 BGB@, weil der Schuldner den Fristbeginn nicht kennen und die Frist nicht berechnen kann (siehe
Fälligkeitsklauseln).
b) Sofern der AGB-Verwender für die Erfüllung seiner Geldschuld (Entgeltforderung des Vertragspartners) eine unangemessen lange Zahlungsfrist bestimmt, ist die Zahlungsfrist unwirksam. Eine zu lange Zahlungsfrist benachteiligt den GeldGläubiger, da die Geldforderung erst nach Ablauf der Frist fällig wird (siehe
AGB_Zahlungsfrist).
c) Bei einseitig vorformulierten Lieferfristen ist das AGB-Recht zu beachten. In AGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält (
§ 308 Nr. 1 BGB@). Unwirksam ist eine unangemessen lange Lieferfrist. Eine zu lange Lieferfrist benachteiligt den Gläubiger, da der Anspruch auf die Sachlieferung erst nach Ablauf der Lieferfrist fällig wird.
Zulässig ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten. Beim Fernabsatzvertrag über bewegliche Sachen ist aber zu beachten, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat (siehe
Widerrufsfrist).
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