Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Provisionsanspruch ist der Anspruch des Maklers auf die Vergütung (Provision).
Durch den
Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber dem Makler bei erfolgreicher Maklertätigkeit eine Vergütung (sog. Provision) zu bezahlen (vgl.
§ 652 Abs. 1 BGB@).
Die Provision (Mäklerlohn) gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung (Provision) zu erwarten ist. Ist die Höhe der Provision (Lohn) nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen (vgl.
§ 653 BGB@).
Der Makler hat einen Anspruch auf Provision, wenn
- der Auftraggeber infolge eines Nachweises oder einer Vermittlung des Maklers einen Vertrag schließt (vgl. § 652 Abs. 1 BGB@),
- der gemakelte Vertrag gültig ist und
- eine wirtschaftliche und persönliche Übereinstimmung besteht.
Der Anspruch entsteht mit Abschluss des vermittelten Vertrags (siehe Anspruchsentstehung,
Rz.2). Eine wirtschaftliche Übereinstimmung fehlt, wenn der tatsächlich geschlossene Vertrag inhaltlich völlig unterschiedlich zum beabsichtigten Vertrag ist. Eine persönliche Übereinstimmung fehlt, wenn der Vertrag nicht mit der nachgewiesenen Person oder ihr nahestehenden Person (z.B. Ehepartner) geschlossen wird, sondern mit einem Dritten (siehe Kausalität,
Rz.4).
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hohe Provision vereinbart worden, so kann die Provision auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen (
§ 655 BGB@).
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Rz. 2 >>