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Maklervertrag (Zivilmakler)

Heiratsvermittlung

Rz. 13

Die Heiratsvermittlung ist spezielle Maklerleistung.

Der typische Maklervertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, verpflichtet wird lediglich der Maklerkunde. Er ist zur Bezahlung des verprochenen Maklerlohns verpflichtet (siehe Maklervertrag).

Bei einer erfolgreichen Heiratsvermittlung gilt anderes.

Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet (§ 656 BGB@). Wird trotzdem geleistet, kann das Geleistete nicht zurückgefordert.

Diese Regelung geht auf einen Vorschlag der Reichstagskommission zurück. Nach der Vorstellung der Reichstagskommission war das "Nehmen und Geben eines Lohnes für Heiratsvermittlung" mit dem "sittlichen Charakter der Ehe" nicht vereinbar. Die Vorschrift soll die Missbilligung der entgeltlichen Heiratsvermittung zum Ausdruck bringen (vgl. BGH, 17. 1. 2008 – III ZR 239/06, Rn. 21). Der Maklervertrag ist wirksam, enthält aber keine einklagbare Forderung, so dass es vor den Gerichten keine Ehemaklerprozesse geben kann.

Heute wird der Anwendungsbereich von § 656 BGB@ (Heiratsvermittlung) auf ähnliche Vertragsverhältnisse, wie Eheanbahnungsdienstverträge und Partnerschaftsvermittlungs-Dienstverträge erstreckt. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass wie bei der Ehevermittlung und Eheanbahnung auch bei einer Partnerschaftsvermittlung ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden besteht (vgl. BGH aaO, Rn. 21), z.B. das Bedürfnis des Kunden, dass vor Gericht nicht die Einzelheiten eines solchen Vertrags verhandelt wird, was zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten führen kann


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Dokument-Nr. 000222 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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