Kostenlos
Rz. 10
Ein Maklervertrag kann auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber keine Provision bezahlen muss.
Ein Maklerlohn gilt nur dann als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (
§ 653 Abs. 1 BGB@).
Haben die Parteien eine unentgeltliche Maklertätigkeit vereinbart oder ist die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach ohne Vergütung zu erwarten, dann schuldet der Auftraggeber keine Provision. So ist es bei vielen Vermittlungsportalen im Internet, weil die Gegenseite (vermittelter Dritter, z.B. Reiseveranstalter, Hotel, Ferienwohnungsanbieter) die Vermittlungsgebühr bezahlt.
Nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist eine Maklerleistung dann, wenn die Umstände zu der Annahme (Prognose) zwingen, die Maklerleistung würde unterbleiben, wenn dem Makler angesonnen würde, ohne (hier: Verkäufer-)Provision tätig zu werden. Ist die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten, dann trägt der Auftraggeber die Beweislast für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit (12.02.1981 - IVa ZR 94/80, Leitsatz).
<< Rz. 9 ||
Rz. 11 >>