Provisionsanspruch
Rz. 8
a) Der Provisionsanspruch ist der Anspruch des Maklers auf die Vergütung (Provision).
Durch den Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber dem Makler bei erfolgreicher Maklertätigkeit eine Vergütung (sog. Provision) zu bezahlen.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über die Provision, gilt die Provision (Vergütung) als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (siehe
Provision).
b) Kommt der vermittelte Vertrag wirksam zustande, dann entsteht der Anspruch mit Vertragsschluss (
§ 652 BGB@).
Umstände, die lediglich die Leistungspflichten aus dem geschlossenen Vertrag nachträglich beseitigen (wie nachträgliche Unmöglichkeit oder Rücktritt), beseitigen den Provisionsanspruch regelmäßig nicht.
Wird der vermittelte Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt (
§ 652 BGB@), d.h. bei einem aufschiebend bedingten Vertrag entsteht der Provisionsanspruch nicht mit Vertragsschluss, sondern später, mit Bedingungseintritt.
c) Weitere Details zum Provisionsanspruch (siehe
Provision).
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