Vermittlung
Rz. 5
a) Der Vermittlungsmakler (
§ 652 Abs. 1 BGB@) schuldet die Herbeiführung des angestrebten Vertragsabschlusses.
Zur Vermittlung von Verträgen genügt nicht die Bekanntgabe (Nachweis) der Gelegenheit zum Vertragsschluss, z.B. Nennung eines Objekts.
Vermitteln heißt
- Einflussnahme auf Entscheidungen
- Förderung der Abschlussbereitschaft des potentiellen Vertragspartners des Auftraggebers.
b) Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt, d.h. auf die Entscheidung des Kunden einwirkt.
Vermittlungstätigkeit ist die bewusste finale Förderung der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners des Auftraggebers. Die Förderung der Abschlussbereitschaft ist durch Verhandeln möglich. Nach dem OLG Hamm ist maßgeblich, dass der Makler sich aktiv an Vertragsverhandlungen beteiligt; eine sonstige Unterstützung seines Auftraggebers genügt für sich genommen nicht (OLG Hamm, 09.03.2020 - 18 U 136/18). Nach dem BGH kann der Vermittlungsmakler seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen (BGH, 4. Juni 2009 - III ZR 82/08, Tz. 8). Die Übersendung von Informationsmaterial (Objektbeschreibung, Exposé) an einen Kaufinteressenten genügt nicht.
Beispiel: Nach dem BGH ist ein Exposé für eine Immobilie lediglich Werbung für das Objekt, gerichtet an und konzipiert für eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten. Ein Exposé diene grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von Verhandlungen und habe noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensentschließung eines potentiellen Käufers (BGH aaO).
Eine Vermittlungstätigkeit ist regelmäßig auch noch nicht darin zu sehen, dass der Makler mit dem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Immobilie durchführt (BGH, 21.11.2018 - I ZR 10/18, mit Verweis auf BGH von oben).
Ein vermittelter Besichtigungstermin (Objektbesichtigung) kann nicht als vermittelnde Einflussnahme auf die Abschlussbereitschaft des Interessenten angesehen werden. Maßgebend sind die anschließenden Verhandlungen, an denen der Makler im zu entscheidenden Fall gefehlt hat. Allgemein mitursächlich für den Vertragsabschluss genügt nicht.
Von der Vermittlungstätigkeit eines Maklers ist die Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters zu unterscheiden. Für die Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters genügt bereits das Offenhalten eines Ladengeschäfts für Vertragsabschlüsse, also die Möglichkeit der Besichtigung und des Kaufs von Gegenständen. Für eine Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters ist nicht erforderlich, dass der Vermittler auf Kunden zugeht und versucht diese zu überreden (siehe
Vermittlungsvertreter).
c) Den angestrebten Vertragsabschluss kann der Auftraggeber selbst vornehmen, ohne Makler. Der Maklerlohn entsteht mit Abschluss des angestrebten Vertrags. Ohne Abschluss kein Maklerlohn.
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>