Vertragsschluss
Rz. 2
Ein
Mietvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das sind
Ein Vertrag setzt zu seiner wirksamen Entstehung begrifflich mindestens zwei Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte (Vertragsparteien) voraus (BGH, 27.08.2016 – VIII ZR 100/15, Tz. 21). Ein Mietverhältnis kann nicht wirksam entstehen, wenn auf Gebrauchsnutzerseite (Mieterseite) eine Person beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt. Das Mietverhältnis erlischt (durch
Konfusion), wenn der Mieter nachträglich das mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundene Eigentum an der Mietsache erwirbt (BGH, 27. 04. 2016 – VIII ZR 323/14; Leitsatz).
<< Rz. 1 ||
Rz. 3 >>