Hauptpflichten
Rz. 9
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (
§ 535 Abs. 1 BGB@). Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (
§ 535 Abs. 2 BGB@). Diese Pflichten sind die vertragstypischen Pflichten des Mietvertrags.
Diese Vertragspflichten sind die Hauptpflichten des Mietvertrags. Sie sind die Wesensmerkmale des Mietvertrags.
Die gesetzlichen Hauptpflichten des Mietvertrags (vertragstypische Pflichten) dienen der Abgrenzung zu anderen Verträgen, die auch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, z.B. zur Abgrenzung zum
Leihvertrag
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