Inhalt
Rz. 6
Der Inhalt eines Mietvertrags ergibt sich aus den Hauptpflichten des Mietvertrags.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (
Details).
Überblick über den Mindestinhalt:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Leistungsgegenstand (z.B. Auto, Standkorb)
Ein Mietvertrag kann unbefristet oder befristet (für bestimmte Zeit) geschlossen werden.
Bei einem befristeten Mietvertrag (Zeitmietvertrag) über eine Wohnung ist
§ 550 BGB@ zu beachten.
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen (
§ 542 BGB@). Bei beweglichen Sachen ist
§ 580a BGB@ zu beachten.
Zum Mietvertrag über Wohnraum siehe
Wohnungsmietvertrag.
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